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   BAG, 05.07.1976 - 2 AZR 385/75   

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BAG, 05.07.1976 - 2 AZR 385/75 (https://dejure.org/1976,1479)
BAG, Entscheidung vom 05.07.1976 - 2 AZR 385/75 (https://dejure.org/1976,1479)
BAG, Entscheidung vom 05. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 (https://dejure.org/1976,1479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung - Ausreichende Bezeichung des angefochtenen Urteils - Ladungsfähige Anschriften - Falsches Aktenzeichen - Berufungsschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 2039 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 05.12.1974 - 3 AZR 137/74

    Berufungsschrift - Gericht des anzufechtende Urteil - Unrichtige Angabe - Ablauf

    Auszug aus BAG, 05.07.1976 - 2 AZR 385/75
    Notwendig ist allein, daß aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift die Identität des Urteils unzweifelhaft feststeht (allgemeine Ansicht; vgl. zuletzt BAG AP Nr. 26 zu § 518 ZPO [zu II 1 der Gründe] mit weiteren Hinweisen; BGH LM Nr. 10 zu § 518 ZPO und NJV 1974, 1658; Baumbach- Laut erbach-Albers-Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 518 Anm. 2 B a Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 158 I 4 b [S. 742]; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 518 Anm. II 1; Thomas-Putzo, ZPO, 8. Aufl., § 518 Anm. 2 Nr. 2; Wieczorek, ZPO, § 518 Anm. B I a, b; Zöller-Karch, ZPO, 11. Aufl., § 518 Anm. 2; Dersch-Volkmar, ArbGG, 6. Aufl., § 66 Anm. 25; Dietz-Nikisch, ArbGG, § 66 Anm. 15; Grunsky, ArbGG, § 64 Anm. 17).
  • BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

    Insoweit war die versehentlich falsche Angabe des Aktenzeichens unschädlich, weil das Berufungsgericht anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Berufungsschrift nicht gehindert war, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BAG, Urteile vom 24. April 1980 - 2 AZR 844/79 - JURIS und vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP Nr. 35 zu § 518 ZPO sowie Beschluss vom 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - JURIS).
  • BGH, 14.03.2023 - X ZB 4/22

    Zweifelsfreie Bestimmung des angefochtenen Urteils anhand der innerhalb der

    Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils so genau angeben, dass keine Zweifel über die Identität des Urteils entstehen können (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86, NJW-RR 1987, 319 zu 1.; BAG, Urteil vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75, juris Rn. 5).
  • BAG, 12.03.1982 - 7 AZB 19/81
    Der Senat folgt dieser Entscheidung und befindet sich - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - damit auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Zweiten Senats vom 9- Februar 1981 - 2 AZB 20/80 - (aaO) und zu AP Nr. 35 zu § 518 ZPO.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in diesen Entscheidungen nicht entschieden, daß beim Fehlen oder bei fehlerhafter Angabe des Verkündungstermins und des Aktenzeichens der angefochtenen Entscheidung das Rechtsmittel unzulässig sei, sondern lediglich ausgeführt, das Rechtsmittel sei noch zu lässig, wenn ein falsches Aktenzeichen in der Rechtsmittelschrift genannt worden sei (AP Nr. 35 zu § 518 ZPO) oder die Angabe des Verkündungsdatums fehle (Beschluß vom 9. Februar 1981 - 2 AZB 20/80 - aaO).

  • BAG, 24.04.1980 - 2 AZR 844/79
    Das beruhe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 5. Juli 1976 [AP Nr. 35 zu § 518 ZPO] und vom 9. März 1978 [AP Nr. 41 zu § 518 ZPO]) auf der Erwägung, daß der Rechtsmittelgegner unverzüglich nach Ablauf der Berufungsfrist Klarheit darüber haben solle, ob das 5.

    Diese Grundsätze hat der Senat entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Revisionsbeklagten in seinem Urteil vom 5. Juli 1976 (AP Nr. 35 zu § 518 ZPO) nicht aufgegeben, soweit es um die Angabe des richtigen Gerichts geht.

  • BAG, 09.03.1978 - 3 AZR 421/77

    Berufungsschrift - Rechtsmittelgegner - Ladungsfähige Anschrift

    Diese Vorschrift hat den Sinn, dem Rechtsmittelgegner wie auch dem Gericht Gewißheit zu verschaffen, welches Urteil angefochten werden soll.Es kommt deswegen nicht im einzelnen darauf an, in welcher Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet wird, sondern es ist allein notwendig, daß aufgrund der Angaben der Rechtsmittelschrift die Identität des Urteils fest steht (vgl. BAG AP Nr. 35 zu § 518 ZPO [zu I der Gründe] m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1977 - VII ZB 5/77

    Fehlerhafte Bezeichnung - Verwechslungsgefahr - Falscher Berufungskläger

    Auch hier bestand keine Verwechslungsgefahr, (vgl. BGH NJW 1958; 1780, BAG Urt. vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP ZPO § 518 Nr. 35).
  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 21/82

    Ordnungsgemäße Einlegung der Berufung - Hinreichende Bezeichnung der

    Auch hier bestand nicht die Gefahr einer Verwechslung oder sonstiger Ungewißheit über den Gegenstand des Rechtsmittels (vgl. BGH NJW 1958, 1780; BAG, Urteil vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 = AP ZPO § 518 Nr. 35).
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